Einkommensgrenzen steigen: Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,17 Prozent. Somit wird verhindert, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Erhöhung des Grundfreibetrags:
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, der steuerfrei bleibt. Für Ledige steigt dieser auf 9984 Euro (Plus von 240 Euro gegenüber 2021). Verheirateten stehen 19.968 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher.
Die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können erhöhen sich im selben Umfang: maximal 9984 Euro (2021: 9744 Euro).
Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts:
Somit ist der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (2021: 274.613 Euro) im Veranlagungszeitraum 2022 fällig. Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2022 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro (2021: 57.919 Euro). Er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Ehepaare haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.
Vorsorgeaufwendungen für den Ruhestand können künftig steuerlich besser abgesetzt werden:
In 2022 gilt für die Berücksichtigung der Sonderausgaben ein Höchstbetrag von 25.639 Euro. Davon kännen im im kommenden Jahr maximal 94 Prozent abgesetzt werden. Das heißt, dass Alleinstehende 24.101 Euro und Ehepaare 48.202 Euro steuerlich geltend machen können.
Tabaksteuer wird erhöht – und für E-Zigaretten eingeführt:
Für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt die Tabaksteuer im Durchschnitt um zehn Cent. Ab dem 1. Juli werden erstmals auch die Substanzen für E-Zigaretten mit der Tabaksteuer besteuert – unabhängig ob die Flüssigkeiten Nikotin enthalten oder nicht. Zusätzlich wird Tabak für Wasserpfeifen mit einer Zusatzsteuer belegt und damit der Filterzigarette gleichgestellt.
Rentenbesteuerungserhöhung:
Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich 2022 von 81 auf 82 Prozent. Also bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Das gilt für Rentnerjahrgänge, die 2022 neu hinzukommen. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
Anhebung der Sachbezugsfreigrenze von 44 auf monatlich auf 50 Euro:
Die Freigrenze gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer – bspw. für Gutscheine, die monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden.